Zusammenfassung
Die Verordnung 299/2004 ergänzt die Erreichbarkeitsverordnung um die Paragraphen 22‑31, die für mehrere Studienorte festlegen, aus welchen Gemeinden die tägliche Pendelstrecke noch zumutbar ist. Zusätzlich werden alte Paragraphen umbenannt und ein neuer Absatz definiert, der die Geltung erst ab dem Studienjahr 2004/05 vorsieht.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur7/21/2004XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung 299/2004 ergänzt die Erreichbarkeitsverordnung um die Paragraphen 22‑31, die für mehrere Studienorte festlegen, aus welchen Gemeinden die tägliche Pendelstrecke noch zumutbar ist. Zusätzlich werden alte Paragraphen umbenannt und ein neuer Absatz definiert, der die Geltung erst ab dem Studienjahr 2004/05 vorsieht.Schwerpunkte
- Die Verordnung fügt neue Paragraphen 22‑31 hinzu, die für jeden genannten Studienort festlegen, aus welchen umliegenden Gemeinden die tägliche Hin‑ und Rückfahrt noch als zumutbar gilt.
- Der bisherige § 22 wird zu § 32 und der bisherige § 23 zu § 33 umbenannt, damit die neue Nummerierung mit den neu eingefügten Paragraphen konsistent bleibt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.