Bundesministerium für Inneres7/30/2004XXII
Flüchtling
Einwanderung
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Grundversorgung von Asylsuchenden, legt Höchstkostensätze für Unterkunft und Verpflegung fest und definiert besondere Vorgaben für unbegleitete Minderjährige sowie Kostenbeteiligungen bei Erwerbstätigkeit.Schwerpunkte
- Hilfsbedürftige Asylsuchende erhalten Grundversorgung nach Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung.
- Für Unterbringung in nicht‑bundeseigenen Einrichtungen dürfen maximal 17 € pro Tag und Person für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Heizkosten, Steuern) gezahlt werden.
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