Änderung der Lebensmittelhygieneverordnung – Ausnahmeregelungen für den Seeweg‑Transport von Ölen und Fetten
Verordnung vom 03.08.2004Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. August 2004 ändert die Lebensmittelhygieneverordnung, indem sie festlegt, dass für den Seeweg‑Transport von Ölen und Fetten die EU‑Ausnahmeregelungen der Richtlinie 96/3/EG (in ihrer Fassung 2004/4/EG) gelten.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/3/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. August 2004 ändert die Lebensmittelhygieneverordnung, indem sie festlegt, dass für den Seeweg‑Transport von Ölen und Fetten die EU‑Ausnahmeregelungen der Richtlinie 96/3/EG (in ihrer Fassung 2004/4/EG) gelten.Schwerpunkte
- Die Verordnung ersetzt im Anhang Abschnitt IV Punkt 2 lit. b den dritten Satz durch einen neuen Wortlaut, der die EU‑Ausnahmeregelungen für den Seetransport von Ölen und Fetten einführt.
- Für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg gelten nun die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 96/3/EG in ihrer späteren Fassung (Richtlinie 2004/4/EG).
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