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Überwachungskostenverordnung – Kostenerstattung für Telekommunikationsbetreiber
Verordnung vom 12.08.2004

Zusammenfassung

Die ÜKVO legt fest, unter welchen Bedingungen Telekommunikationsbetreiber die Kosten für ihre Mitwirkung an gerichtlichen Überwachungsmaßnahmen erstattet bekommen und definiert dafür detaillierte Tarife.
Bundesministerium für Justiz8/12/2004XXII
Informatik
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die ÜKVO legt fest, unter welchen Bedingungen Telekommunikationsbetreiber die Kosten für ihre Mitwirkung an gerichtlichen Überwachungsmaßnahmen erstattet bekommen und definiert dafür detaillierte Tarife.

Schwerpunkte

  • Ein Kostenersatz kann nur für Leistungen beansprucht werden, die das Gericht nach § 149c StPO ausdrücklich angeordnet hat und die tatsächlich erbracht wurden.
  • Die Verordnung definiert zentrale Begriffe wie Standortbestimmung, Ermittlung von Vermittlungsdaten und Inhaltsüberwachung, um die abgerechneten Leistungen eindeutig zuzuordnen.
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Gastinger Karin, Mag.

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