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Überwachungskostenverordnung – Kostenerstattung für Telekommunikationsbetreiber Verordnung vom 8/12/2004
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Bundesministerium für Justiz8/12/2004XXII
Informatik
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die ÜKVO legt fest, unter welchen Bedingungen Telekommunikationsbetreiber die Kosten für ihre Mitwirkung an gerichtlichen Überwachungsmaßnahmen erstattet bekommen und definiert dafür detaillierte Tarife.

Schwerpunkte

  • Ein Kostenersatz kann nur für Leistungen beansprucht werden, die das Gericht nach § 149c StPO ausdrücklich angeordnet hat und die tatsächlich erbracht wurden.
  • Die Verordnung definiert zentrale Begriffe wie Standortbestimmung, Ermittlung von Vermittlungsdaten und Inhaltsüberwachung, um die abgerechneten Leistungen eindeutig zuzuordnen.
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Gastinger Karin, Mag.




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