AMS‑Buchhaltungsverordnung – Übertragung der Buchhaltungsaufgaben an das Sozialamt
Verordnung vom 26.08.2004Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Buchhaltungsaufgaben des Arbeitsmarktservice auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und hebt damit die vorherige Regelung von 2003 auf.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/26/2004XXII
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Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Buchhaltungsaufgaben des Arbeitsmarktservice auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und hebt damit die vorherige Regelung von 2003 auf.Schwerpunkte
- Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Buchhaltungsaufgaben des AMS werden an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
- Finanzielle Leistungen nach § 33 AMS‑G, mit Ausnahme von Mobilitätsbeihilfen, werden von den Leitern der Bundes‑ und Landesgeschäftsstelle des AMS an die Buchhaltung des Sozialamtes abgegeben.
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