AMS‑Buchhaltungsverordnung – Übertragung der Buchhaltungsaufgaben an das Sozialamt Verordnung vom 8/26/2004
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/26/2004XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Buchhaltungsaufgaben des Arbeitsmarktservice auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und hebt damit die vorherige Regelung von 2003 auf.Schwerpunkte
- Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Buchhaltungsaufgaben des AMS werden an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
- Finanzielle Leistungen nach § 33 AMS‑G, mit Ausnahme von Mobilitätsbeihilfen, werden von den Leitern der Bundes‑ und Landesgeschäftsstelle des AMS an die Buchhaltung des Sozialamtes abgegeben.
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