Bundesministerium für Finanzen9/1/2004XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Lohnzettel und steuerrelevante Meldungen elektronisch über bestimmte Übermittlungsstellen an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse zu senden sind. Unternehmen müssen sich vorher anmelden und erhalten Bestätigungen über jede Sendung.Schwerpunkte
- Die elektronischen Meldungen (Lohnzettel, Meldungen nach § 3 Abs. 2 und Mitteilungen nach § 109a) müssen grundsätzlich über festgelegte Übermittlungsstellen gesendet werden.
- Als Übermittlungsstellen stehen Statistik Austria (für verbundene Unternehmen), das ELDA‑System (seit 01.01.2003) und die Telekom Austria (bis 31.12.2002) zur Verfügung.
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