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Freie‑Medizinprodukte‑Verordnung 2004 – Liberalisierung des Handels mit einfachen Medizinprodukten
Verordnung vom 10.09.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Medizinprodukte zur Eigenanwendung frei gehandelt werden dürfen und erweitert das Verkaufsrecht für Drogisten, sofern eine Beratung stattfindet.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/10/2004XXII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Medizinprodukte zur Eigenanwendung frei gehandelt werden dürfen und erweitert das Verkaufsrecht für Drogisten, sofern eine Beratung stattfindet.

Schwerpunkte

  • Der Handel mit bestimmten einfachen Medizinprodukten (z. B. Fieberthermometer, Bandagen, Heftpflaster, Erste‑Hilfe‑Ausrüstung, Kondome, Blutdruckmessgeräte) ist nicht ausschließlich dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten vorbehalten.
  • Drogisten dürfen diese Produkte ebenfalls verkaufen, sofern die Abgabe im Rahmen eines fachlich geeigneten Beratungsgesprächs erfolgt.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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