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Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben für Agrar‑ und Alpenmilchwirtschaft (2004‑2006)
Verordnung vom 06.10.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt den Leitern der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft, in den Jahren 2004 bis 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist die Flexibilisierungsklausel des § 17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz.
Bundesministerium für Finanzen10/6/2004XXII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt den Leitern der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft, in den Jahren 2004 bis 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist die Flexibilisierungsklausel des § 17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz.

Schwerpunkte

  • Die Leiter der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft erhalten die Ermächtigung, überplanmäßige Ausgaben zu tätigen.
  • Die Ermächtigung gilt für jedes Finanzjahr des Projektzeitraums vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2006.
Dokumente (PDFs)
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