Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben für Agrar‑ und Alpenmilchwirtschaft (2004‑2006)
Verordnung vom 06.10.2004Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt den Leitern der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft, in den Jahren 2004 bis 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist die Flexibilisierungsklausel des § 17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz.Bundesministerium für Finanzen10/6/2004XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt den Leitern der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft, in den Jahren 2004 bis 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist die Flexibilisierungsklausel des § 17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz.Schwerpunkte
- Die Leiter der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft erhalten die Ermächtigung, überplanmäßige Ausgaben zu tätigen.
- Die Ermächtigung gilt für jedes Finanzjahr des Projektzeitraums vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2006.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.