Änderung der Titelregelungen im auswärtigen Dienst (Botschafter‑Titel für Entwicklungszusammenarbeit‑Leiter)
Verordnung vom 12.10.2004Zusammenfassung
Die Verordnung 389/2004 ergänzt § 27 um einen Absatz, der bestimmten Leitern der Entwicklungszusammenarbeit erlaubt, den Titel „Botschafter“ zu führen, und präzisiert in § 28 die Bezugnahme auf Absätze 1 oder 2. Die Änderungen gelten ab dem Tag ihrer Kundmachung am 12.10.2004.Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten10/12/2004XXII
internationale Beziehungen
Zusammenfassung
Die Verordnung 389/2004 ergänzt § 27 um einen Absatz, der bestimmten Leitern der Entwicklungszusammenarbeit erlaubt, den Titel „Botschafter“ zu führen, und präzisiert in § 28 die Bezugnahme auf Absätze 1 oder 2. Die Änderungen gelten ab dem Tag ihrer Kundmachung am 12.10.2004.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz wird zu § 27 hinzugefügt, der festlegt, dass Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, den Titel „Botschafter“ führen dürfen.
- In § 28 wird nach dem Verweis auf § 27 die Wortfolge „Abs. 1 oder 2“ eingefügt, um klarzustellen, dass sich die Bezugnahme sowohl auf Absatz 1 als auch auf Absatz 2 beziehen kann.
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