Verordnung zur Verleihung des Masters of Science (Parodontologie) an der Donau‑Universität Krems
Verordnung vom 21.10.2004Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Kollegium der Donau‑Universität Krems, den akademischen Grad „Master of Science (Parodontologie)“ zu verleihen. Sie beruht auf § 3 Abs. 4 des DUK‑Gesetzes und tritt am 1. November 2004 in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur10/21/2004XXII
Verwaltungsrecht
Hochschulausbildung
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Kollegium der Donau‑Universität Krems, den akademischen Grad „Master of Science (Parodontologie)“ zu verleihen. Sie beruht auf § 3 Abs. 4 des DUK‑Gesetzes und tritt am 1. November 2004 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 3 Abs. 4 des DUK‑Gesetzes, das der Universität die Befugnis gibt, akademische Grade zu verleihen.
- Der/die Vorsitzende des Kollegiums der Donau‑Universität Krems ist berechtigt, den Grad „Master of Science (Parodontologie)“ an die Absolvent*innen des Lehrgangs zu verleihen.
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