<!--[-->Verordnung zur Verleihung des Masters of Science (Parodontologie) an der Donau‑Universität Krems<!--]-->
Verordnung zur Verleihung des Masters of Science (Parodontologie) an der Donau‑Universität Krems Verordnung vom 10/21/2004
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur10/21/2004XXII
Verwaltungsrecht
Hochschulausbildung

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt dem Kollegium der Donau‑Universität Krems, den akademischen Grad „Master of Science (Parodontologie)“ zu verleihen. Sie beruht auf § 3 Abs. 4 des DUK‑Gesetzes und tritt am 1. November 2004 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 3 Abs. 4 des DUK‑Gesetzes, das der Universität die Befugnis gibt, akademische Grade zu verleihen.
  • Der/die Vorsitzende des Kollegiums der Donau‑Universität Krems ist berechtigt, den Grad „Master of Science (Parodontologie)“ an die Absolvent*innen des Lehrgangs zu verleihen.
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