Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung erweitert § 6 Abs. 2 um einen neuen Punkt, der weitere Einrichtungen zur Ausbildung von Rettungssanitätern zulässt.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie1/20/2004XXII
Verkehr
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung erweitert § 6 Abs. 2 um einen neuen Punkt, der weitere Einrichtungen zur Ausbildung von Rettungssanitätern zulässt.Schwerpunkte
- Der bestehende Paragraph 6 Abs. 2 wird um einen neuen Ziffer‑Punkt erweitert.
- Der neue Ziffer‑Punkt 8 erlaubt "sonstige Einrichtungen", die gemäß § 45 SanG das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter erhalten haben.
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