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Erweiterung der Ausbildungsberechtigung für Rettungssanitäter
Verordnung vom 20.01.2004

Zusammenfassung

Die 3. Novelle zur FührerscheingesetzDurchführungsverordnung erweitert § 6 Abs. 2 um einen neuen Punkt, der weitere Einrichtungen zur Ausbildung von Rettungssanitätern zulässt.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie1/20/2004XXII
Verkehr
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 3. Novelle zur FührerscheingesetzDurchführungsverordnung erweitert § 6 Abs. 2 um einen neuen Punkt, der weitere Einrichtungen zur Ausbildung von Rettungssanitätern zulässt.

Schwerpunkte

  • Der bestehende Paragraph 6 Abs. 2 wird um einen neuen Ziffer‑Punkt erweitert.
  • Der neue Ziffer‑Punkt 8 erlaubt "sonstige Einrichtungen", die gemäß § 45 SanG das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter erhalten haben.
Dokumente (PDFs)
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Gorbach Hubert

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