Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 938 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und begrenzt die Beschäftigungsdauer auf 24 Wochen bis spätestens 15. Mai 2005. EU‑Staatsangehörige erhalten Vorrang, und die Regelung endet am 30. April 2005.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/9/2004XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 938 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und begrenzt die Beschäftigungsdauer auf 24 Wochen bis spätestens 15. Mai 2005. EU‑Staatsangehörige erhalten Vorrang, und die Regelung endet am 30. April 2005.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 7 938 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 24 Wochen dauern und dürfen nicht nach dem 15. Mai 2005 enden.
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