Bundesministerium für Gesundheit und Frauen11/19/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2004 ergänzt die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln: In § 6 Abs. 1 wird ein Gramm Salatrims mit 6 kcal bzw. 25 kJ angegeben, und nach § 11 wird ein neuer § 12 eingefügt, der die Umsetzung zweier EU‑Richtlinien regelt.Schwerpunkte
- In § 6 Abs. 1 wird nach der Angabe "ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ" die neue Angabe "ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ" eingefügt.
- Nach § 11 wird ein neuer § 12 eingefügt, der die Umsetzung der EU‑Richtlinien 90/496/EWG und 2003/120/EG zur Nährwertkennzeichnung festlegt.
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