<!--[-->Einordnung neuer Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen in Lehrverpflichtungsgruppen II‑V<!--]-->
Einordnung neuer Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen in Lehrverpflichtungsgruppen II‑V
Verordnung vom 23.11.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung ordnet nicht bereits erfasste Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen den Lehrverpflichtungsgruppen II‑V zu und tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur11/23/2004XXII
Sport
Bildung
Schulwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ordnet nicht bereits erfasste Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen den Lehrverpflichtungsgruppen II‑V zu und tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer als gesetzliche Grundlage.
  • Unterrichtsfächer, die nicht bereits in den Anlagen 1‑6 des Gesetzes erfasst sind, werden neu den Lehrverpflichtungsgruppen II bis V zugeordnet.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Gehrer Elisabeth © Parlamentsdirektion

Gehrer Elisabeth

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.