Änderung der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung – Zusatzprüfungen für technische Lehrberufe
Verordnung vom 01.12.2004Zusammenfassung
Die Verordnung ändert § 16 der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung und ermöglicht es Absolvent*innen bestimmter technischer Lehrberufe sowie Speditionskaufleuten, nach erfolgreicher Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung zum Berufskraftfahrer abzulegen. Dabei werden festgelegte Prüfungsinhalte aus den bestehenden Regelungen übernommen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/1/2004XXII
Verkehr
Ausbildungsbeihilfe
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert § 16 der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung und ermöglicht es Absolvent*innen bestimmter technischer Lehrberufe sowie Speditionskaufleuten, nach erfolgreicher Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung zum Berufskraftfahrer abzulegen. Dabei werden festgelegte Prüfungsinhalte aus den bestehenden Regelungen übernommen.Schwerpunkte
- Der Paragraph 16 der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung wird geändert, um eine Zusatzprüfung für bestimmte technische Lehrberufe zu ermöglichen.
- Die Zusatzprüfung umfasst die Prüfarbeit nach § 9 Abs. 1 Z 1, jedoch ohne die Bereiche einfache Störung und einfache Wartungs‑/Instandsetzungsarbeiten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.