Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur12/15/2004XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche zusätzlichen Aufgaben von Bundeslehrern – etwa Stellvertretung, Schulveranstaltungsleitung, Küchen- oder Internatsverwaltung, Praktikumsbetreuung, Werkstättenleitung und IT‑Betreuung – in ihrer wöchentlichen Lehrverpflichtung angerechnet werden und legt dafür konkrete Stundenzahl‑ bzw. Werteeinheiten‑Grenzen fest.Schwerpunkte
- Lehrkräfte, die dauerhaft als Stellvertretung des Schulleiters fungieren, erhalten je nach Klassenanzahl zwischen 8 und 18 Wochenstunden zusätzlich zur regulären Lehrverpflichtung.
- Die Leitung einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung mit Übernachtung wird mit 4,33 Stunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
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