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Diensthunde‑Ausbildungsverordnung (2005) Verordnung vom 12/20/2004
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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/20/2004XXII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Diensthunde‑Ausbildungsverordnung legt fest, welche Hunde ausgebildet werden dürfen, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Qualifikationen Hundeausbilder besitzen müssen.

Schwerpunkte

  • Nur Hunde, die in einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung als geeignet befunden wurden, dürfen ausgebildet werden.
  • Der Einsatz von Hilfsmitteln ist nur erlaubt, wenn sie keine Schmerzen, Leiden oder Angst auslösen; Korallenhalsbänder dürfen nur unter festgelegten Bedingungen verwendet werden.
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Rauch-Kallat Maria

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