<!--[-->Diensthunde‑Ausbildungsverordnung (2005)<!--]-->
Diensthunde‑Ausbildungsverordnung (2005)
Verordnung vom 20.12.2004

Zusammenfassung

Die Diensthunde‑Ausbildungsverordnung legt fest, welche Hunde ausgebildet werden dürfen, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Qualifikationen Hundeausbilder besitzen müssen.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/20/2004XXII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Diensthunde‑Ausbildungsverordnung legt fest, welche Hunde ausgebildet werden dürfen, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Qualifikationen Hundeausbilder besitzen müssen.

Schwerpunkte

  • Nur Hunde, die in einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung als geeignet befunden wurden, dürfen ausgebildet werden.
  • Der Einsatz von Hilfsmitteln ist nur erlaubt, wenn sie keine Schmerzen, Leiden oder Angst auslösen; Korallenhalsbänder dürfen nur unter festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Rauch-Kallat Maria © Parlamentsdirektion

Rauch-Kallat Maria

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.