Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2004)
Verordnung vom 26.01.2004Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 699 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen bis spätestens 31 Dezember 2004 enden.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/26/2004XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 699 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen bis spätestens 31 Dezember 2004 enden.Schwerpunkte
- Ein Jahreskontingent von 4 699 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen spätestens am 31. Dezember 2004 enden.
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