Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2004) Verordnung vom 1/26/2004
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/26/2004XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 699 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen bis spätestens 31 Dezember 2004 enden.Schwerpunkte
- Ein Jahreskontingent von 4 699 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen spätestens am 31. Dezember 2004 enden.
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