Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben für Justizanstalt Graz‑Jakomini und Österreichisches Patentamt (2005‑2006)
Verordnung vom 22.12.2004Zusammenfassung
Die Verordnung ermächtigt die Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes, in den Jahren 2005 – 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes.Bundesministerium für Finanzen12/22/2004XXII
Finanzwesen
Haushaltsplan
Zusammenfassung
Die Verordnung ermächtigt die Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes, in den Jahren 2005 – 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 17a Abs. 3 BHG, das die Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben regelt.
- Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes erhalten die Befugnis, überplanmäßige Ausgaben zu tätigen.
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