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Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben für Justizanstalt Graz‑Jakomini und Österreichisches Patentamt (2005‑2006)
Verordnung vom 22.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung ermächtigt die Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes, in den Jahren 2005 – 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes.
Bundesministerium für Finanzen12/22/2004XXII
Finanzwesen
Haushaltsplan

Zusammenfassung

Die Verordnung ermächtigt die Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes, in den Jahren 2005 – 2006 überplanmäßige Ausgaben zu tätigen. Grundlage ist § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 17a Abs. 3 BHG, das die Ermächtigung zu überplanmäßigen Ausgaben regelt.
  • Leiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini und des Österreichischen Patentamtes erhalten die Befugnis, überplanmäßige Ausgaben zu tätigen.
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