Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/23/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse: Sie führt ein neues § 6a ein, das Kontrollen, Verzichtserklärungen und Eigenkontrollen regelt und Mindestquoten von 20 % vorschreibt.Schwerpunkte
- Das Kontrollorgan muss bei Ein‑ und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse prüfen, ob die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
- Wird auf eine Kontrolle verzichtet, muss das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Verzichtserklärung ausstellen, die Angaben zu Importeur, Herkunfts‑ und Bestimmungsland, Transportmittel, Ware und CN‑Code enthält.
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