<!--[-->Ausnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Pflichtpensionsversicherung<!--]-->
Ausnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Pflichtpensionsversicherung Verordnung vom 12/28/2004
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Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz12/28/2004XXII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung befreit Mitglieder der Rechtsanwaltskammer von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000.

Schwerpunkte

  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden von der Pflicht, Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG zu leisten, befreit.
  • Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000, sodass seit diesem Datum keine Pflichtbeiträge mehr zu zahlen sind.
Dokumente (PDFs)
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Haupt Herbert, Mag.

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