<!--[-->Ausnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Pflichtpensionsversicherung<!--]-->
Ausnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Pflichtpensionsversicherung
Verordnung vom 28.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung befreit Mitglieder der Rechtsanwaltskammer von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000.
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz12/28/2004XXII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung befreit Mitglieder der Rechtsanwaltskammer von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000.

Schwerpunkte

  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden von der Pflicht, Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG zu leisten, befreit.
  • Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000, sodass seit diesem Datum keine Pflichtbeiträge mehr zu zahlen sind.
Dokumente (PDFs)
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Haupt Herbert, Mag.

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