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Faktorregelung für den besonderen Höherversicherungsbetrag (2005‑2034)
Verordnung vom 28.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen zweistufigen Faktor fest – Alters‑ und Jahresfaktor – mit dem die Beiträge zur Pensionsversicherung multipliziert werden, um den besonderen Höherversicherungsbetrag zu bestimmen.
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz12/28/2004XXII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen zweistufigen Faktor fest – Alters‑ und Jahresfaktor – mit dem die Beiträge zur Pensionsversicherung multipliziert werden, um den besonderen Höherversicherungsbetrag zu bestimmen.

Schwerpunkte

  • Ein Altersfaktor wird eingeführt, der je nach Lebensjahr zwischen 60 und 85 variiert und den Beitrag zur Pensionsversicherung erhöht.
  • Ein Jahresfaktor wird jedes Kalenderjahr angepasst; er beginnt 2005 mit dem Wert 1,00000 und sinkt bis 2034 schrittweise.
Dokumente (PDFs)
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Haupt Herbert, Mag.

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