Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz12/28/2004XXII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zweistufigen Faktor fest – Alters‑ und Jahresfaktor – mit dem die Beiträge zur Pensionsversicherung multipliziert werden, um den besonderen Höherversicherungsbetrag zu bestimmen.Schwerpunkte
- Ein Altersfaktor wird eingeführt, der je nach Lebensjahr zwischen 60 und 85 variiert und den Beitrag zur Pensionsversicherung erhöht.
- Ein Jahresfaktor wird jedes Kalenderjahr angepasst; er beginnt 2005 mit dem Wert 1,00000 und sinkt bis 2034 schrittweise.
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