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Ausnahme von ZiviltechnikerInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Verordnung vom 30.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2004 befreit ZiviltechnikerInnen von der Pflicht, Beiträge zur staatlichen Pensionsversicherung zu zahlen. Die Ausnahme gilt für Tätigkeiten, die zur Mitgliedschaft im Pensionsfonds der Architekten‑ und Ingenieurkonsulenten führen und ist seit dem 1. Jänner 2005 wirksam.
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz12/30/2004XXII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2004 befreit ZiviltechnikerInnen von der Pflicht, Beiträge zur staatlichen Pensionsversicherung zu zahlen. Die Ausnahme gilt für Tätigkeiten, die zur Mitgliedschaft im Pensionsfonds der Architekten‑ und Ingenieurkonsulenten führen und ist seit dem 1. Jänner 2005 wirksam.

Schwerpunkte

  • ZiviltechnikerInnen werden von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.
  • Die Ausnahme gilt nur für Erwerbstätigkeiten, die zur Teilnahme am Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten führen.
Dokumente (PDFs)
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Haupt Herbert, Mag.

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