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Streichung des Grünlings aus der Speisepilzverordnung (2004)
Verordnung vom 28.01.2004

Zusammenfassung

Die 60. Verordnung vom 28. Jänner 2004 streicht den Grünling aus der Liste zulässiger Speisepilze und beruft sich dabei auf § 13 des Lebensmittelgesetzes.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/28/2004XXII
Gesundheit
Lebensmittel

Zusammenfassung

Die 60. Verordnung vom 28. Jänner 2004 streicht den Grünling aus der Liste zulässiger Speisepilze und beruft sich dabei auf § 13 des Lebensmittelgesetzes.

Schwerpunkte

  • Der Grünling (Tricholoma equestre) wird aus der Liste zulässiger Speisepilze gestrichen.
  • Die Streichung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 13 des Lebensmittelgesetzes, das Änderungen von Lebensmittelvorschriften erlaubt.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP


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