Zusammenfassung
Die 60. Verordnung vom 28. Jänner 2004 streicht den Grünling aus der Liste zulässiger Speisepilze und beruft sich dabei auf § 13 des Lebensmittelgesetzes.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/28/2004XXII
Gesundheit
Lebensmittel
Zusammenfassung
Die 60. Verordnung vom 28. Jänner 2004 streicht den Grünling aus der Liste zulässiger Speisepilze und beruft sich dabei auf § 13 des Lebensmittelgesetzes.Schwerpunkte
- Der Grünling (Tricholoma equestre) wird aus der Liste zulässiger Speisepilze gestrichen.
- Die Streichung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 13 des Lebensmittelgesetzes, das Änderungen von Lebensmittelvorschriften erlaubt.
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