Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass regionale AMS‑Stellen Anträge und Widerrufe im Rahmen des Grenzgängerabkommens bearbeiten und dass Berufungen nur einmalig bei der Landesgeschäftsstelle möglich sind.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/2/2005XXII
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass regionale AMS‑Stellen Anträge und Widerrufe im Rahmen des Grenzgängerabkommens bearbeiten und dass Berufungen nur einmalig bei der Landesgeschäftsstelle möglich sind.Schwerpunkte
- Die zuständige Stelle für Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und für den Widerruf von Zulassungen ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wobei der Ort der tatsächlichen Beschäftigung maßgeblich ist.
- Liegt noch keine Beschäftigung vor, wird der Ort der beabsichtigten Beschäftigung als maßgeblich für die Zuständigkeit herangezogen.
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