<!--[-->Durchführung des Grenzgängerabkommens Österreich‑Ungarn<!--]-->
Durchführung des Grenzgängerabkommens Österreich‑Ungarn
Verordnung vom 02.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass regionale AMS‑Stellen Anträge und Widerrufe im Rahmen des Grenzgängerabkommens bearbeiten und dass Berufungen nur einmalig bei der Landesgeschäftsstelle möglich sind.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/2/2005XXII
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass regionale AMS‑Stellen Anträge und Widerrufe im Rahmen des Grenzgängerabkommens bearbeiten und dass Berufungen nur einmalig bei der Landesgeschäftsstelle möglich sind.

Schwerpunkte

  • Die zuständige Stelle für Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und für den Widerruf von Zulassungen ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wobei der Ort der tatsächlichen Beschäftigung maßgeblich ist.
  • Liegt noch keine Beschäftigung vor, wird der Ort der beabsichtigten Beschäftigung als maßgeblich für die Zuständigkeit herangezogen.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Bartenstein Martin, Dr. © Parlamentsdirektion

Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.