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Verordnung zur Zuständigkeit für Praktikantenabkommen Österreich‑Ungarn
Verordnung vom 02.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche regionalen AMS‑Stellen über Praktikantenanträge und deren Widerruf entscheiden und dass Berufungen nur an die jeweilige Landesgeschäftsstelle möglich sind.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/2/2005XXII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche regionalen AMS‑Stellen über Praktikantenanträge und deren Widerruf entscheiden und dass Berufungen nur an die jeweilige Landesgeschäftsstelle möglich sind.

Schwerpunkte

  • Die zuständige Stelle für Anträge und Widerruf entscheidet nach dem Wohnsitz des Praktikanten; fehlt dieser, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. In Wien ist das AMS Hietzinger Kai zuständig.
  • Berufungen gegen Bescheide können nur an die Landesgeschäftsstelle des AMS gerichtet werden, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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