<!--[-->Verordnung zur Zuständigkeit für Praktikantenabkommen Österreich‑Ungarn<!--]-->
Verordnung zur Zuständigkeit für Praktikantenabkommen Österreich‑Ungarn Verordnung vom 6/2/2005
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/2/2005XXII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche regionalen AMS‑Stellen über Praktikantenanträge und deren Widerruf entscheiden und dass Berufungen nur an die jeweilige Landesgeschäftsstelle möglich sind.

Schwerpunkte

  • Die zuständige Stelle für Anträge und Widerruf entscheidet nach dem Wohnsitz des Praktikanten; fehlt dieser, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. In Wien ist das AMS Hietzinger Kai zuständig.
  • Berufungen gegen Bescheide können nur an die Landesgeschäftsstelle des AMS gerichtet werden, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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