Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche regionalen AMS‑Stellen über Praktikantenanträge und deren Widerruf entscheiden und dass Berufungen nur an die jeweilige Landesgeschäftsstelle möglich sind.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/2/2005XXII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche regionalen AMS‑Stellen über Praktikantenanträge und deren Widerruf entscheiden und dass Berufungen nur an die jeweilige Landesgeschäftsstelle möglich sind.Schwerpunkte
- Die zuständige Stelle für Anträge und Widerruf entscheidet nach dem Wohnsitz des Praktikanten; fehlt dieser, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. In Wien ist das AMS Hietzinger Kai zuständig.
- Berufungen gegen Bescheide können nur an die Landesgeschäftsstelle des AMS gerichtet werden, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
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