Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Fachkunde‑Anforderungen für unabhängige Prüfeinrichtungen, indem sie zulässige Tätigkeiten auf bestimmte im Anhang genannte Bereiche beschränkt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/15/2005XXII
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Fachkunde‑Anforderungen für unabhängige Prüfeinrichtungen, indem sie zulässige Tätigkeiten auf bestimmte im Anhang genannte Bereiche beschränkt.Schwerpunkte
- Die Änderung beruht auf dem Emissionszertifikategesetz, das die rechtliche Grundlage für die neuen Fachkunde‑Anforderungen bildet.
- Die neue Formulierung beschränkt zulässige Tätigkeiten ausschließlich auf die im Anhang 1 (Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10) genannten Bereiche.
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