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Befreiung von Verwaltungsabgaben bei Katastrophen‑Notstand Verordnung vom 1/13/2005
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Bundesministerium für Finanzen1/13/2005XXII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2005/11 befreit Verwaltungsabgaben für amtliche Handlungen im Zusammenhang mit Notständen durch höhere Gewalt und regelt, dass diese Befreiung auch für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten gestellt wurden.

Schwerpunkte

  • Amtshandlungen, die aufgrund von Notständen durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) durchgeführt werden, sind von Verwaltungsabgaben befreit.
  • Die Befreiungsregelung aus § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurden.
Dokumente (PDFs)
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Grasser Karl-Heinz, Mag.




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