Zusammenfassung
Die Verordnung 2005/11 befreit Verwaltungsabgaben für amtliche Handlungen im Zusammenhang mit Notständen durch höhere Gewalt und regelt, dass diese Befreiung auch für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten gestellt wurden.Bundesministerium für Finanzen1/13/2005XXII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 2005/11 befreit Verwaltungsabgaben für amtliche Handlungen im Zusammenhang mit Notständen durch höhere Gewalt und regelt, dass diese Befreiung auch für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten gestellt wurden.Schwerpunkte
- Amtshandlungen, die aufgrund von Notständen durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) durchgeführt werden, sind von Verwaltungsabgaben befreit.
- Die Befreiungsregelung aus § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.