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Änderung der Ausnahmeregelungen für das Fahrverbot – Ergänzung um Graz‑Süd CCT und Enns Hafen
Verordnung vom 27.04.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die Ausnahme‑Liste vom Wochenend‑ und Feiertagsfahrverbot um die Bahnhöfe Graz‑Süd CCT und Enns Hafen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/27/2005XXII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die Ausnahme‑Liste vom Wochenend‑ und Feiertagsfahrverbot um die Bahnhöfe Graz‑Süd CCT und Enns Hafen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf § 42 Abs. 2 b der Straßenverkehrsordnung von 1960.
  • Zwei neue Bahnhöfe – Graz‑Süd CCT und Enns Hafen – werden als Ausnahmen vom Fahrverbot aufgenommen.
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Gorbach Hubert

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