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Änderung der Ausnahmeregelungen für das Fahrverbot – Ergänzung um Graz‑Süd CCT und Enns Hafen Verordnung vom 4/27/2005
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/27/2005XXII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die Ausnahme‑Liste vom Wochenend‑ und Feiertagsfahrverbot um die Bahnhöfe Graz‑Süd CCT und Enns Hafen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf § 42 Abs. 2 b der Straßenverkehrsordnung von 1960.
  • Zwei neue Bahnhöfe – Graz‑Süd CCT und Enns Hafen – werden als Ausnahmen vom Fahrverbot aufgenommen.
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Gorbach Hubert




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