<!--[-->Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2005)<!--]-->
Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2005)
Verordnung vom 10.05.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 902 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonkräfte im österreichischen Sommertourismus fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Die Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen bis zum 31. Oktober 2005 enden; die Verordnung selbst läuft am 30. September 2005 aus.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit5/10/2005XXII
Tourismus
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 902 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonkräfte im österreichischen Sommertourismus fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Die Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen bis zum 31. Oktober 2005 enden; die Verordnung selbst läuft am 30. September 2005 aus.

Schwerpunkte

  • Ein Gesamtkontingent von 5 902 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonkräfte im Sommertourismus wird festgelegt.
  • Die erteilten Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2005 enden; EU‑Staatsangehörige, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, erhalten Vorrang.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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