Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass neue Firmenbuchurkunden ab einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich elektronisch gespeichert werden. Die Umstellung gilt für die Gerichte erster Instanz, die mit Handelssachen betraut sind.Bundesministerium für Justiz5/10/2005XXII
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass neue Firmenbuchurkunden ab einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich elektronisch gespeichert werden. Die Umstellung gilt für die Gerichte erster Instanz, die mit Handelssachen betraut sind.Schwerpunkte
- Ab dem festzulegenden Beginn der Umstellung müssen neu eingehende Urkunden im Firmenbuch ausschließlich elektronisch gespeichert werden.
- Die zuständigen Gerichte informieren die Öffentlichkeit über die Umstellung auf ihrer Justiz‑Website.
Dokumente (PDFs)
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