Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2005) Verordnung vom 1/18/2005
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/18/2005XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 960 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt diese auf die Bundesländer und begrenzt die Beschäftigungsdauer auf sechs Monate bis spätestens 31. Dezember 2005. Sie endet am 30. November 2005.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 4 960 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Monate dauern und müssen spätestens am 31. Dezember 2005 enden; EU‑Staatsangehörige, die seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU sind, erhalten Vorrang.
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