Zusammenfassung
Die Verordnung 148/2005 ermöglicht für den Transport von Trauben die Nutzung eines elektronischen Datenblatts anstelle einer schriftlichen Transportbescheinigung, das innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Inspektor übermittelt werden muss.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/30/2005XXII
Wein
Zusammenfassung
Die Verordnung 148/2005 ermöglicht für den Transport von Trauben die Nutzung eines elektronischen Datenblatts anstelle einer schriftlichen Transportbescheinigung, das innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Inspektor übermittelt werden muss.Schwerpunkte
- Bei Traubenlieferungen kann anstelle einer schriftlichen Transportbescheinigung ein elektronisches Datenblatt genutzt werden.
- Das Datenblatt muss von der Bundeskellereiinspektion ausgestellt und innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Inspektor übermittelt werden.
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