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Eignungsfeststellung von Vereinen für Sachwalter und Patientenanwälte
Verordnung vom 02.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 155/2005 legt fest, welche Vereine in Österreich als benannte Sachwalter und Patientenanwälte eingesetzt werden dürfen und definiert deren geografische Zuständigkeitsbereiche. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte frühere Regelungen.
Bundesministerium für Justiz6/2/2005XXII
Sozialpolitik
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung 155/2005 legt fest, welche Vereine in Österreich als benannte Sachwalter und Patientenanwälte eingesetzt werden dürfen und definiert deren geografische Zuständigkeitsbereiche. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte frühere Regelungen.

Schwerpunkte

  • Vier Vereine werden für die Benennung von Sachwaltern festgelegt: (1) Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, (2) Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, (3) Salzburger Hilfswerk – Verein für Sachwalterschaft, (4) Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft.
  • Zwei Vereine werden für die Benennung von Patientenanwälten festgelegt: (1) Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, (2) Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft.
Dokumente (PDFs)
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Gastinger Karin, Mag.

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