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Entzug der Schülertransport‑Berechtigung bei Strafverurteilung
Verordnung vom 06.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die BO 1994 um eine Bestimmung, nach der die Behörde die Berechtigung zum Schülertransport entziehen kann, wenn ein Betreiber wegen eines Verstoßes bestraft wurde. Der Entzug erfolgt für einen Zeitraum, der dem Schweregrad des Falls entspricht.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/6/2005XXII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die BO 1994 um eine Bestimmung, nach der die Behörde die Berechtigung zum Schülertransport entziehen kann, wenn ein Betreiber wegen eines Verstoßes bestraft wurde. Der Entzug erfolgt für einen Zeitraum, der dem Schweregrad des Falls entspricht.

Schwerpunkte

  • Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wird durch eine neue Regelung im § 16 Abs. 5 ergänzt.
  • Die Regelung gilt für Personen, die nach § 15 Abs. 1 Z 2 zum Schülertransport berechtigt sind.
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Gorbach Hubert

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