<!--[-->Einführung eines amtlichen Kennzeichens für Jachten (§ 2a der Jachtzulassungsverordnung)<!--]-->
Einführung eines amtlichen Kennzeichens für Jachten (§ 2a der Jachtzulassungsverordnung)
Verordnung vom 10.06.2005

Zusammenfassung

Die 167. Verordnung von 2005 ergänzt die Jachtzulassungsverordnung um einen neuen Paragraphen 2a, der ein amtliches Kennzeichen für Jachten vorschreibt. Das Kennzeichen besteht aus einem oder zwei Buchstaben (die die zuständige Behörde kennzeichnen) und einer fünfstelligen Zahl und muss bestimmte Mindestgrößen einhalten.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/10/2005XXII
Umwelt
Verkehr
Bauwesen

Zusammenfassung

Die 167. Verordnung von 2005 ergänzt die Jachtzulassungsverordnung um einen neuen Paragraphen 2a, der ein amtliches Kennzeichen für Jachten vorschreibt. Das Kennzeichen besteht aus einem oder zwei Buchstaben (die die zuständige Behörde kennzeichnen) und einer fünfstelligen Zahl und muss bestimmte Mindestgrößen einhalten.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 2a wird eingeführt, der das amtliche Kennzeichen für Jachten regelt.
  • Das Kennzeichen besteht aus einem oder zwei Buchstaben für die Zulassungsbehörde, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl.
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