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Änderung der Schulordnung – Flexibilisierung der Aufsichtspflicht
Verordnung vom 17.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 181/2005 lockert die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern ab der 7. Schulstufe, wenn deren Reife es zulässt, und ergänzt Regelungen zu Befreiungen von Unterricht für bestimmte Veranstaltungen.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur6/17/2005XXII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung 181/2005 lockert die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern ab der 7. Schulstufe, wenn deren Reife es zulässt, und ergänzt Regelungen zu Befreiungen von Unterricht für bestimmte Veranstaltungen.

Schwerpunkte

  • Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern darf ab der 7. Schulstufe entfallen, wenn dies für Unterrichtsgestaltung, Schul‑ bzw. schulbezogene Veranstaltungen sowie individuelle Berufsorientierung sinnvoll ist und die Reife der Lernenden es zulässt.
  • Es werden neue Ziffern 5‑7 eingeführt, die festlegen, bei welchen Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen und individueller Berufsorientierung Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit sein dürfen.
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