<!--[-->Verbot des unbefugten Zutritts zu Bundes‑Betreuungseinrichtungen (BEBV 2005)<!--]-->
Verbot des unbefugten Zutritts zu Bundes‑Betreuungseinrichtungen (BEBV 2005)
Verordnung vom 03.01.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung verbietet das unbefugte Betreten und den Aufenthalt in fünf Bundes‑Betreuungseinrichtungen; ein Zutritt ist nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder mit Passierschein erlaubt, UNHCR‑Organe haben jederzeit freien Zugang.
Bundesministerium für Inneres1/3/2005XXII
Sozialpolitik
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung verbietet das unbefugte Betreten und den Aufenthalt in fünf Bundes‑Betreuungseinrichtungen; ein Zutritt ist nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder mit Passierschein erlaubt, UNHCR‑Organe haben jederzeit freien Zugang.

Schwerpunkte

  • Das unbefugte Betreten und der Aufenthalt in den genannten Betreuungseinrichtungen ist grundsätzlich verboten.
  • Unbefugt ist das Betreten, wenn die Person kein berechtigtes Interesse hat oder nicht durch den vorgesehenen Eingang kommt; UNHCR‑Organe dürfen jederzeit eintreten.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Prokop Liese © Parlamentsdirektion

Prokop Liese

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.