Verbot des unbefugten Zutritts zu Bundes‑Betreuungseinrichtungen (BEBV 2005)
Verordnung vom 03.01.2005Zusammenfassung
Die Verordnung verbietet das unbefugte Betreten und den Aufenthalt in fünf Bundes‑Betreuungseinrichtungen; ein Zutritt ist nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder mit Passierschein erlaubt, UNHCR‑Organe haben jederzeit freien Zugang.Bundesministerium für Inneres1/3/2005XXII
Sozialpolitik
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung verbietet das unbefugte Betreten und den Aufenthalt in fünf Bundes‑Betreuungseinrichtungen; ein Zutritt ist nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder mit Passierschein erlaubt, UNHCR‑Organe haben jederzeit freien Zugang.Schwerpunkte
- Das unbefugte Betreten und der Aufenthalt in den genannten Betreuungseinrichtungen ist grundsätzlich verboten.
- Unbefugt ist das Betreten, wenn die Person kein berechtigtes Interesse hat oder nicht durch den vorgesehenen Eingang kommt; UNHCR‑Organe dürfen jederzeit eintreten.
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