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Gefahrzulage für Exekutivbedienstete
Verordnung vom 30.06.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt eine Gefahrzulage für Exekutivbedienstete fest: 9,13 % des Grundgehalts bei mindestens 50 % Außendienstzeit und 12,06 % bei mindestens 66 % oder bestimmten Einsatzgruppen. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 1992.
Bundesministerium für Inneres6/30/2005XXII
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt eine Gefahrzulage für Exekutivbedienstete fest: 9,13 % des Grundgehalts bei mindestens 50 % Außendienstzeit und 12,06 % bei mindestens 66 % oder bestimmten Einsatzgruppen. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 1992.

Schwerpunkte

  • Für Exekutivbedienstete, die mindestens die Hälfte ihrer Planzeit im Außendienst arbeiten, beträgt die Gefahrzulage 9,13 % des Grundgehalts.
  • Für Beamte, die mindestens zwei Drittel ihrer Planzeit im Außendienst verbringen oder in den Verwendungsgruppen E‑2a/E‑2b tätig sind, beträgt die Gefahrzulage 12,06 % des Grundgehalts.
Dokumente (PDFs)
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Prokop Liese

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