Zusammenfassung
Die Verordnung regelt seit dem 2. Juli 2005 die zulässigen Dienstgrade von Beamten des Exekutivdienstes der Bundespolizei, inklusive geschlechtsspezifischer Formen, Bedingungen für niedrigere Rangzuweisungen, Übergangsbestimmungen, Ruhestandskennzeichnung und temporäre Höhergradränge bei Auslandseinsätzen.Bundesministerium für Inneres6/30/2005XXII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt seit dem 2. Juli 2005 die zulässigen Dienstgrade von Beamten des Exekutivdienstes der Bundespolizei, inklusive geschlechtsspezifischer Formen, Bedingungen für niedrigere Rangzuweisungen, Übergangsbestimmungen, Ruhestandskennzeichnung und temporäre Höhergradränge bei Auslandseinsätzen.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für die vier Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b und E2c fest, welche Dienstgrade (z. B. General, Generalmajor, Chefinspektor, Revierinspektor) geführt werden dürfen.
- Dienstgrade werden, soweit sprachlich möglich, in der weiblichen Form geführt, um die Gleichstellung von Frauen im Exekutivdienst zu gewährleisten.
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