Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Erklärungen zur Neugründung oder Betriebsübertragung per E‑Mail übermittelt werden dürfen. Sie verlangt einen permanenten Datenverkehr zwischen der Berufsvertretung und Behörde, definiert die zu übermittelnden Daten und schließt die Übermittlung an Finanzbehörden aus.Bundesministerium für Finanzen7/19/2005XXII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Erklärungen zur Neugründung oder Betriebsübertragung per E‑Mail übermittelt werden dürfen. Sie verlangt einen permanenten Datenverkehr zwischen der Berufsvertretung und Behörde, definiert die zu übermittelnden Daten und schließt die Übermittlung an Finanzbehörden aus.Schwerpunkte
- Eine elektronische Übermittlung ist nur zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung und der zuständigen Behörde ein permanenter Datenverkehr eingerichtet ist.
- Die Übermittlung an Bundes‑Abgabenbehörden ist ausdrücklich nicht erlaubt.
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