Zusammenfassung
Die Verordnung 9. Änderung der Milch‑Garantiemengen‑Verordnung passt Fristen, Einführung von Teilleasing‑Grenzen, Meldungen und Zusatzabgaben an; sie tritt am 1. April 2006 in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/1/2005XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung 9. Änderung der Milch‑Garantiemengen‑Verordnung passt Fristen, Einführung von Teilleasing‑Grenzen, Meldungen und Zusatzabgaben an; sie tritt am 1. April 2006 in Kraft.Schwerpunkte
- Der späteste Termin für die Erfüllung der Garantiemenge wird von „spätestens bis Ende Februar“ auf „spätestens bis 31. Dezember“ geändert.
- Ein neues Teilleasing‑Regime wird eingeführt: Beim ersten Teilleasing dürfen höchstens 50 % der Referenzmenge übertragen werden; bei Wiederholung innerhalb von zwölf Monaten nur noch 30 %.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.