Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach den EU‑Standards gekennzeichnet werden müssen. Gleichzeitig wird die frühere Regelung von 1995 aufgehoben.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/24/2005XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach den EU‑Standards gekennzeichnet werden müssen. Gleichzeitig wird die frühere Regelung von 1995 aufgehoben.Schwerpunkte
- Alle Materialien und Gegenstände, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, müssen nach Art. 15 und Anhang II der EU‑Verordnung 1935/2004 gekennzeichnet werden.
- Materialien, die unter Art. 1 Abs. 3 der EU‑Verordnung fallen (z. B. bestimmte Glaswaren), sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
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