Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/1/2005XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Fassbinder bzw. zur Fassbinderin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juli 2005 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin wird mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer eingerichtet.
- Das Berufsprofil umfasst zehn Kernaufgaben, von der Interpretation technischer Unterlagen bis zur kundenorientierten Beratung in der Kellereiwirtschaft.
Dokumente (PDFs)
