Zusammenfassung
Die Verordnung 298/2005 ändert die Zellglasfolien‑Verordnung: Sie ersetzt den Begriff „Verzehrprodukt“ durch „Nahrungsergänzungsmittel“, definiert drei Folientypen, führt strengere Stoffbeschränkungen ein, verlangt eine schriftliche Konformitätserklärung und legt einen Übergangszeitraum bis 28. Jänner 2006 fest.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/9/2005XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung 298/2005 ändert die Zellglasfolien‑Verordnung: Sie ersetzt den Begriff „Verzehrprodukt“ durch „Nahrungsergänzungsmittel“, definiert drei Folientypen, führt strengere Stoffbeschränkungen ein, verlangt eine schriftliche Konformitätserklärung und legt einen Übergangszeitraum bis 28. Jänner 2006 fest.Schwerpunkte
- Das Wort „Verzehrprodukt“ wird durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt, um die Regelungen klarer auf Nahrungsergänzungsmittel zu beziehen.
- Es werden drei Arten von Zellglasfolien definiert: unbeschichtet, mit einer zellulosebasierten Beschichtung und mit einer Kunststoff‑Beschichtung.
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