Änderung der Beihilfen‑Verordnung für Erlösminderungen wegen Marktöffnung (Voitsberg 3)
Verordnung vom 28.09.2005Zusammenfassung
Die Verordnung 311/2005 ändert § 10 Abs. 1 einer früheren Beihilfen‑Verordnung und legt fest, dass Netzbetreiber weiterhin Beiträge zur Deckung von Erlösminderungen zahlen müssen. Die Beitragshöhe wird auf 0,042 Cent/kWh festgesetzt und gilt nur für Zeiträume, in denen Kunden als zugelassene Kunden gelten.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/28/2005XXII
Energie
Finanzwesen
Elektrizitätswirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung 311/2005 ändert § 10 Abs. 1 einer früheren Beihilfen‑Verordnung und legt fest, dass Netzbetreiber weiterhin Beiträge zur Deckung von Erlösminderungen zahlen müssen. Die Beitragshöhe wird auf 0,042 Cent/kWh festgesetzt und gilt nur für Zeiträume, in denen Kunden als zugelassene Kunden gelten.Schwerpunkte
- Die bisherigen Zahlungsverpflichtungen der Netzbetreiber bleiben unverändert; sie müssen noch ausstehende Beiträge nach den alten Regeln begleichen.
- Nur für Zeiträume, in denen Endverbraucher oder Netzbetreiber als zugelassene Kunden gelten, besteht Beitragspflicht.
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