<!--[-->Änderung der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse<!--]-->
Änderung der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse Verordnung vom 9/29/2005
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/29/2005XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung 313/2005 ergänzt die Regelungen für Obst‑ und Gemüse‑Erzeugerorganisationen: Sie begrenzt Stimmrechte von Mitgliedern, erlaubt Nichterzeugern unter bestimmten Voraussetzungen die Mitgliedschaft und führt Strafbestimmungen für Verstöße gegen Mitwirkungs‑ und Berichtspflichten ein.

Schwerpunkte

  • Ein Mitglied darf zwischen 20 % und 49 % der Stimmrechte besitzen; dafür ist eine Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde nötig.
  • Nichterzeuger können Mitglied werden, wenn sie über spezielles Fachwissen verfügen und keine Interessenkonflikte haben; zulässige Rollen sind z. B. geschäftsführender Gesellschafter oder Vorstandsmitglied.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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