Zusammenfassung
Die Verordnung 313/2005 ergänzt die Regelungen für Obst‑ und Gemüse‑Erzeugerorganisationen: Sie begrenzt Stimmrechte von Mitgliedern, erlaubt Nichterzeugern unter bestimmten Voraussetzungen die Mitgliedschaft und führt Strafbestimmungen für Verstöße gegen Mitwirkungs‑ und Berichtspflichten ein.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/29/2005XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung 313/2005 ergänzt die Regelungen für Obst‑ und Gemüse‑Erzeugerorganisationen: Sie begrenzt Stimmrechte von Mitgliedern, erlaubt Nichterzeugern unter bestimmten Voraussetzungen die Mitgliedschaft und führt Strafbestimmungen für Verstöße gegen Mitwirkungs‑ und Berichtspflichten ein.Schwerpunkte
- Ein Mitglied darf zwischen 20 % und 49 % der Stimmrechte besitzen; dafür ist eine Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde nötig.
- Nichterzeuger können Mitglied werden, wenn sie über spezielles Fachwissen verfügen und keine Interessenkonflikte haben; zulässige Rollen sind z. B. geschäftsführender Gesellschafter oder Vorstandsmitglied.
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