<!--[-->Änderung der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005 – Vorgabe von Ziffern 3‑6 im Dornteil<!--]-->
Änderung der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005 – Vorgabe von Ziffern 3‑6 im Dornteil Verordnung vom 9/30/2005
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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/30/2005XXII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 317/2005 ergänzt § 25 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005, sodass das Dornteil an Ohrmarken mindestens die Ziffern 3‑6 des neunstelligen individuellen Codes enthalten muss. Sie tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ändert § 25 Abs. 4 und schreibt vor, dass das Dornteil mindestens die Ziffern 3‑6 des individuellen Codes enthalten muss.
  • Die Rechtsgrundlage für die Änderung liegt in den §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes.
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Rauch-Kallat Maria

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