Änderung der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005 – Vorgabe von Ziffern 3‑6 im Dornteil
Verordnung vom 30.09.2005Zusammenfassung
Die Verordnung 317/2005 ergänzt § 25 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005, sodass das Dornteil an Ohrmarken mindestens die Ziffern 3‑6 des neunstelligen individuellen Codes enthalten muss. Sie tritt am 30. September 2005 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/30/2005XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 317/2005 ergänzt § 25 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2005, sodass das Dornteil an Ohrmarken mindestens die Ziffern 3‑6 des neunstelligen individuellen Codes enthalten muss. Sie tritt am 30. September 2005 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung ändert § 25 Abs. 4 und schreibt vor, dass das Dornteil mindestens die Ziffern 3‑6 des individuellen Codes enthalten muss.
- Die Rechtsgrundlage für die Änderung liegt in den §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes.
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