Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/30/2005XXII
Energie
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. innerhalb von 30 Tagen 63 000 t Rohöl aus ihren Beständen dem Markt zur Verfügung stellt, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen.Schwerpunkte
- Die Verordnung bezieht sich auf die Pflichtnotstandsreserven, die nach § 5 Abs. 2 des Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetzes bei Lagerhaltern lagern.
- Die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. muss innerhalb von 30 Tagen 63 000 t Rohöl aus eigenen oder von Dritten für sie gelagerten Beständen bereitstellen.
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