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Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (2005)
Verordnung vom 11.10.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 befreit bestimmte kleine Gewässerquerungen – wie grabungsfreie Unterführungen, Brückenaufhängungen und offene Querungen bei trockenem Gewässergrund – von der Bewilligungspflicht, sofern klare technische Vorgaben eingehalten werden. Gleichzeitig legt sie Umweltschutz‑ und Meldepflichten fest.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/11/2005XXII
Umwelt
Wasserbewirtschaftung
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 befreit bestimmte kleine Gewässerquerungen – wie grabungsfreie Unterführungen, Brückenaufhängungen und offene Querungen bei trockenem Gewässergrund – von der Bewilligungspflicht, sofern klare technische Vorgaben eingehalten werden. Gleichzeitig legt sie Umweltschutz‑ und Meldepflichten fest.

Schwerpunkte

  • Bestimmte kleine Gewässerquerungen (untergrabungslose Bohr‑/Pressverfahren) mit maximalem Rohrdurchmesser von 1,5 m und einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gerinnesohle benötigen keine Bewilligung.
  • Aufhängungen von Rohr‑ und Kabelleitungen an Brücken, die den Durchfluss im Brückenbereich nicht einschränken, sind ebenfalls von der Bewilligungspflicht befreit.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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