Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/11/2005XXII
Umwelt
Wasserbewirtschaftung
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 befreit bestimmte kleine Gewässerquerungen – wie grabungsfreie Unterführungen, Brückenaufhängungen und offene Querungen bei trockenem Gewässergrund – von der Bewilligungspflicht, sofern klare technische Vorgaben eingehalten werden. Gleichzeitig legt sie Umweltschutz‑ und Meldepflichten fest.Schwerpunkte
- Bestimmte kleine Gewässerquerungen (untergrabungslose Bohr‑/Pressverfahren) mit maximalem Rohrdurchmesser von 1,5 m und einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gerinnesohle benötigen keine Bewilligung.
- Aufhängungen von Rohr‑ und Kabelleitungen an Brücken, die den Durchfluss im Brückenbereich nicht einschränken, sind ebenfalls von der Bewilligungspflicht befreit.
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